Satzung für den Verein Alhambra Gesellschaft e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen “Alhambra Gesellschaft”.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz “e.V.”.
(3) Im Briefbogen führt der Verein den Zusatz “Muslime für ein plurales Europa”. Der Vereinsname und der -zusatz wird in das Englische als “Alhambra Society – Muslims for a plural Europe”, in das Französische als “Société d’Alhambra. Musulmans pour un Europe plural” übersetzt.
(4) Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung”. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Der Zweck des Vereines ist gerichtet auf (A) die Förderung der Erziehung und Bildung, (B) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, und (C) die Förderung von Kunst und Kultur.
(3) Der Verein verfolgt das Ziel, anerkannter Träger der politischen Bildung zu werden.

§ 3 Verwirklichung der Satzungszwecke

Der Satzungszwecks wird insbesondere verwirklicht durch:
A) Förderung der politischen Bildung und Erziehung: durch die Durchführung und Förderung von Veranstaltungen der politischen Bildung, durch Seminare, Konferenzen, vergleichbare Veranstaltungen und Publikationen, durch die das Verständnis für und die Teilhabe am demokratischen Gemeinwesen und am politischen System beruhend auf den Prinzipien von Pluralität und freiheitlich-demokratischer Grundordnung sensibilisiert und gefördert wird. Nicht nur aber insbesondere muslimischen Jugendlichen und Heranwachsenden werden die Grundlagen und Ausprägungen einer demokratischen Staatsordnung, ihre Organe und Verfahrensprinzipien durch Informationsveranstaltungen und durch praktische Übungs- und Diskussionsveranstaltungen näher gebracht. Durch interaktive Schulungsangebote werden die Grundlagen einer demokratischen Gesinnung, der Mitwirkung am gesellschaftlichen Willensbildungsprozess, der freien Meinungsäußerung und des demokratischen Widerstreits unterschiedlicher Meinungen im gleichberechtigten Disput der inhaltlichen Positionen vermittelt und praktisch angewandt. Dabei wird ein besonderes Augenmerk auf die Jugend- und Erwachsenenbildung gelegt.

B) Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens:
Durch die Förderung des Kontakts und der Begegnung mit Gleichaltrigen in interkulturellen Gruppen und aus dem europäischen Ausland wird das Verständnis von Jugendlichen und Heranwachsenden auf die Ausprägung einer europäischen Identität, auch vor dem Hintergrund globaler Entwicklungen, hin geschult und gefördert. Das Kennenlernen unterschiedlicher gesellschaftlicher Umsetzungen demokratischer Ideale fördert die internationale Gesinnung und schult die Zielgruppen in Achtung und Wertschätzung für unterschiedliche Lebensentwürfe, gesellschaftliche Realitäten und der Bedeutung von Vielfalt in pluralistisch geprägten Gesellschaften. Mit der Begegnung mit europäischen Nachbarn wird die Information über die politischen Entwicklungen im europäischen Ausland gefördert und das Verständnis für politische und gesellschaftliche Heterogenität geschärft. Die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, unabhängig von Herkunft, Glauben oder Weltanschauung wird durch praktische Begegnungs- und Austauschprogramme gefördert und gestärkt.

C) Förderung der Kunst und Kultur:
Durch verschiedene Veranstaltungsformen wird der Reichtum des europäischen kulturellen Erbes greifbar und erlebbar gemacht. Die kulturellen Schätze europäischer Nachbarn, kultureller und religiöser Minderheiten in Europa, aber auch die kulturellen Fundamente der Heimatgesellschaft werden vorgestellt und durch praktische Veranstaltungen näher gebracht. Durch die Erinnerung an die friedliche Koexistenz christlich-jüdisch-islamischer Gemeinschaften in der Geschichte Europas wird die wechselseitige kulturelle und künstlerische Beeinflussung sichtbar gemacht und ihre Bedeutung für aktuelle Fragestellungen gesellschaftlichen Zusammenlebens herausgearbeitet. Unter anderem dienen literarische und musikalische Werke als Zugang zu kulturellen und künstlerischen Binnenperspektiven und fördern das empathische Erleben von Gemeinsamkeiten und Unterschieden vielfältiger Kulturen im Europa der Vergangenheit und der Gegenwart. Durch die Aufführung künstlerischer Werke wird die praktische Tradition von Kunst und Kultur gefördert und zugleich durch die Besprechung der aufgeführten Werke ein tieferes Verständnis für kulturelle Zusammenhänge und ihre künstlerische Verarbeitung ermöglicht. Dabei soll ein besonderes Augenmerk auf die Kunst, Kultur und die religiöse Tradition der islamischen Welt gelegt werden.

§ 4 Mittelverwendung

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Sie können für ihre Tätigkeiten im Dienst des Vereins nach Beiratsbeschluss und Haushaltslage angemessene Entschädigungen erhalten. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(4) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand mit Zustimmung des Beirats ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen GeschäftsführerIn und/oder MitarbeiterInnen für die Verwaltung einzustellen.
(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und MitarbeiterInnen des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und MitarbeiterInnen haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus:
– Mitgliedern
– Fördermitgliedern.
(2) Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden.
(3) Fördermitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Verein finanziell unterstützen wollen.
(4) Der Mitgliedsantrag erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet der Beirat nach freiem Ermessen; eine Mitteilung von Ablehnungsgründen an den Antragsteller ist nicht erforderlich. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.
(5) Der Aufnahmeantrag einer/s Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt.
(6) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und zur Fälligkeit ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
(7) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) mit dem Tod des Mitglieds,
c) durch schriftliche Austrittserklärung
d) durch Ausschluss aus dem Verein
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung
f) mit der Löschung des Vereins.
(8) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Beirates aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Beiratssitzung zu verlesen.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
– der Beirat.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/m Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Alle Vorstandsmitglieder sind dazu berechtigt, den Verein jeweils allein zu vertreten.
(2) Mindestens ein Vorstandsamt soll mit einer Frau besetzt werden.
(3) Der Gründungsvorstand kann sich aus dem Kreis der Beiratsmitglieder zusammensetzen.
(4) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/s Vorsitzenden. Die Ergebnisse der Vorstandssitzung werden protokolliert. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens einem Vorstandsmitglied und der/s Vorsitzenden beschlussfähig.
(6) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Er wirkt an der strategischen Planung der Aktivitäten des Vereines mit, bereitet diese vor und setzt sie nach Weisungen des Beirates um.
(7) Der Vorstand kann Ausschüsse zur Erfüllung besonderer Aufgaben berufen.
(8) Satzungsänderungen, die von Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand mit Zustimmung des Beirates von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern unverzüglich schriftlich (per Email oder Brief) mitgeteilt werden.
(9) Der Beirat kann bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ein kommissarisches Mitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung benennen. Der kommissarisch besetzte Vorstandsposten muss auf der nächsten Mitgliederversammlung durch Wahl bestätigt oder neu besetzt werden.

(10) Die Vorstandssitzung kann neben der Form einer Präsenzveranstaltung. auch als elektronische Vorstandssitzung abgehalten werden, bei der die Vorstandsmitglieder per Internet mittels entsprechender Online-Tools zusammenkommen. Alle Anträge, Beschlüsse, Wahlen und sonstige mit Wirkung für den Verein vorgenommenen Handlungen im Rahmen der Vorstandssitzung können durch Votum, Stimmabgabe oder ähnliche Äußerung während der elektronischen Mitgliederversammlung vollzogen werden. Sind Protokolle zu führen oder Unterzeichnungen zu vollziehen, können diese durch entsprechende Erklärungen in Textform, insbesondere mittels Email, ersetzt und vollzogen werden.

§ 8 Beirat

(1) Der Verein hat einen Beirat, bestehend aus mindestens 5 Mitgliedern. Die Beiratsmitglieder werden von der Gründungsversammlung bestimmt.
(2) Der Beirat gibt sich bei seiner Konstitution eine Beiratsordnung und wählt eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n aus seiner Mitte. Nach jedem Vorstandswechsel soll im Beirat auch eine Neuwahl der/s Beiratsvorsitzenden und stellvertretenden Beiratsvorsitzenden stattfinden.
(3) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/s Vorsitzenden. Die Ergebnisse der Beiratssitzung werden protokolliert. Der Beirat ist bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Beiratsmitglieder und der/s Beiratsvorsitzenden oder der/s stellvertretende Beiratsvorsitzenden beschlussfähig.
(4) Der Beirat trägt zur ordnungsgemäßen Arbeit des Vorstandes bei. Dazu berät und beschließt er den Wirtschaftsplan des Vereines. Die Beratung und operative Kontrolle des Vorstandes obliegt dem Beirat. Der Beirat beauftragt den Vorstand mit der Durchführung von Veranstaltungen und entscheidet abschließend über Referenten und Gäste, die zu den Veranstaltungen eingeladen werden. Der Beirat beauftragt den Vorstand mit der Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Beirates. Der Vorstand hat der/m Beiratsvorsitzenden oder der/m stellvertretenden Vorsitzenden jederzeit Zugang zu den Geschäftsunterlagen des Vereins zu gewähren. Vorstandsmitglieder können auf Einladung der/s Beiratsvorsitzenden an den Beiratssitzungen teilnehmen.
(5) Neue Mitglieder können auf Vorschlag eines Beiratsmitglieds und mit der Zustimmung aller Beiratsmitglieder in den Beirat aufgenommen werden. Bei vormaligen Vorstandsmitgliedern des Vereins ist eine einfache Mehrheit ausreichend. Der Beirat hat zwingend neue Mitglieder aufzunehmen, wenn die Zahl der Beiratsmitglieder geringer als vier ist.
(6) Die Beiratsmitgliedschaft endet mit einer schriftlichen Austrittserklärung gegenüber dem Beirat oder bei Antrag auf Ausschluss eines anderen Beiratsmitglieds mit der Zustimmung aller Beiratsmitglieder. Das Mitglied, über dessen Austritt entschieden wird, hat insoweit kein Stimmrecht.
(7) Beiratsmitglieder vertreten den Verein nach außen in repräsentativer Funktion.

(8) Die Beiratssitzung kann neben der Form ein Präsenzveranstaltung auch als elektronische Beiratssitzung abgehalten werden, bei der die Beiratsmitglieder per Internet mittels entsprechender Online-Tools zusammenkommen. Alle Anträge, Beschlüsse, Wahlen und sonstige mit Wirkung für den Verein vorgenommenen Handlungen im Rahmen der Beiratssitzung können durch Votum, Stimmabgabe oder ähnliche Äußerung während der elektronischen Mitgliederversammlung vollzogen werden. Sind Protokolle zu führen oder Unterzeichnungen zu vollziehen, können diese durch entsprechende Erklärungen in Textform, insbesondere mittels Email, ersetzt und vollzogen werden.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Sie ist zuständig für:
– Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und des Kassenberichtes
– Entlastung des Vorstands
– Wahl der Vorstandsmitglieder
– Festsetzung von Beiträgen sowie deren Fälligkeiten
– Änderung der Satzung
– Auflösung des Vereins
(2) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich (Email oder Brief) unter Angaben der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Der Beirat setzt die Tagesordnung fest.
(4) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Beirats jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit nur einer Frist von zwei Wochen einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zwingend einzuberufen, wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Gegenstand einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei Anwesenheit von unter 10 Prozent der Mitglieder hat der Beirat das Recht ein Veto gegen die gefassten Beschlüsse einzulegen. Über die Wirksamkeit der Beschlüsse entscheidet die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung endgültig.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
(7) Alle Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn ein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird. Wahlen finden grundsätzlich in geheimer Abstimmung statt. Eine Listenwahl und Blockwahl ist zulässig.
(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(9) Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(10) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung des Versammlungsprotokolls kann im Falle der Durchführung einer elektronischen Mitgliederversammlung im Sinne des § 9,  Abs. 16 dieser Satzung durch eine entsprechende Erklärung in Textform, insbesondere mittels Email, vollzogen werden.
(11) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar. Minderjährige Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
(12) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt. Es ist der/die Kandidat/in gewählt, der/die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wird die absolute Mehrheit von keinem/r Kandidat/in im ersten Wahlgang erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.
(13) Alle Mitglieder können bis zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Vorstand einreichen. Für die Berechnung der Zwei-Wochen-Frist ist der Eingang des Antrages maßgebend. Eingegangene Anträge sowie die ergänzte endgültige Tagesordnung sind per Email bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung bekannt zu machen.
(14) Anträge zur Tagesordnung, die während der Mitgliederversammlung gestellt werden (Dringlichkeitsanträge), können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn mindestens ein Fünftel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
(15) Fördermitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Sie haben kein Antrags- und kein Stimmrecht.

(16) Die Mitgliederversammlung kann neben der Form als Präsenzveranstaltung. auch als elektronische Mitgliederversammlung abgehalten werden, bei der die Mitglieder per Internet mittels entsprechender Online-Tools zusammenkommen. Alle Anträge, Beschlüsse, Wahlen und sonstige mit Wirkung für den Verein vorgenommenen Handlungen im Rahmen der Mitgliederversammlung können durch Votum, Stimmabgabe oder ähnliche Äußerung während der elektronischen Mitgliederversammlung vollzogen werden.

§ 10 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Bei Auflösung des Vereins, dem Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung im Bereich der gemeinnützigen Jugendhilfe.

§ 11 Gültigkeit dieser Satzung

(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 30.12.2020 beschlossen.
(2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.